Das Stellengefüge und die sich daraus ergebende tarifliche Eingruppierung der Beschäftigten der Bezirksämter sind in der praktischen Umsetzung nicht immer frei von Widersprüchen. Der wohl größte Fall war die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bezirklichen Ordnungsdienstes im Außendienst, bei dem das Bundesarbeitsgericht 2012 die Weigerung der Stadt Hamburg auf Höhergruppierung der Tätigkeit als rechtswidrig verurteilte und den Beschäftigten letztinstanzlich recht gab. Neben diesem besonders krassen Fall stellt sich die Frage, wie sich die Situation bei der Handhabung der Einbeziehungsweise Höhergruppierungen in den Bezirksämtern derzeit darstellt.