Am 15.09.20 teilte der Senat der Bürgerschaft mit, einen „Hamburger Stabilisierungs- Fonds“ einzurichten (Drs. 22/1417). Er besteht im Wesentlichen daraus, liquiditäts- und kapitalwirksame Maßnahmen für relevante Unternehmen zu ergreifen, die noch nicht von schon bestehenden finanziellen Hilfsinstrumenten abgedeckt sind. Der Senat soll dazu ermächtigt werden, Kredite zugunsten des Sondervermögens „Ham- burger Stabilisierungs-Fonds“ im Haushaltsjahr 2020 bis zur Höhe von 800 Millionen Euro aufzunehmen sowie Sicherheitsleistungen zur Erleichterung und Absicherung der Kreditaufnahme zugunsten der nach dem Hamburger-Stabilisierungs-Fonds- Gesetz begünstigten Unternehmen im Haushaltsjahr 2020 bis zur Höhe von insge- samt 200 Millionen Euro zu übernehmen.

Bei der Vergabe von Geldern und Beteiligungen an Unternehmen muss die Sicherung guter Arbeit oberstes Ziel sein. Städtische Beteiligungen an Unternehmen sollten zudem einen Beitrag dazu leisten, diese Unternehmen zukunftssicher und nachhaltig aufzustellen. Neben wirtschaftlichen Kriterien sollten dabei insbesondere auch ökolo- gische und soziale Faktoren berücksichtigt werden.

Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Voraussetzungen und Verfahren für die Stabi- lisierungsmaßnahmen unter § 7 des Gesetzesentwurfs erfüllen den Anspruch der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit nur ungenügend.

Tariftreue, gute Arbeitsbedingungen, die Förderung betrieblicher Mitbestimmung, Beschäftigungsgarantien und der Ausschluss von Unternehmen, die Steuervermei- dung betreiben oder Niedriglöhne bezahlen, sollten zu verbindlichen Kriterien bei der Vergabe von Stabilisierungsmaßnahmen erklärt werden.