Cum-Ex ist der größte bekannte Steuerskandal in der Geschichte unserer Republik. Schätzungen zufolge sollen durch Cum-Ex und ähnliche Aktiengeschäfte wie Cum- Cum bundesweit circa 32 Milliarden Euro an Kapitalertragsteuern erstattet worden sein, die jedoch tatsächlich nie gezahlt worden sind.
In diesem Zusammenhang geriet die Hamburger Privatbank M.M.Warburg in den ver- gangenen Jahren vermehrt in die Schlagzeilen. Sie war nach Aussage des verhand- lungsführenden Richters in einer Cum-Ex-Verhandlung am Landgericht Bonn in beträchtlichem Ausmaß an Cum-Ex-Geschäften beteiligt. Medienberichten zufolge summieren sich die zu Unrecht ausgeschütteten Steuerrückerstattungen, an denen die M.M.Warburg und ihre Tochter Warburg Invest beteiligt waren, auf weit mehr als 200 Millionen Euro.
Spätestens Anfang 2016 hat sich die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass Cum-Ex- Geschäfte illegal sind. Auch wenn dem Sinn nach schon vorher allen verantwortlichen Stellen klar gewesen sein muss, dass eine Steuerrückerstattung nur für tatsächlich entrichtete Steuern infrage kommt und mehrfache Rückerstattungen ausgeschlossen werden müssten, so waren spätestens 2016 sämtliche beteiligte nachgeordnete Stel- len in den Bereichen Steuern/Finanzen und Justiz aufgerufen, entstandenen Schaden zu begrenzen, zu viel erstattete Steuern zurückzufordern und illegal betriebene Steu- errückerstattungen auch strafrechtlich zu verfolgen. Zudem wurde Anfang 2016 im Bundestag ein Untersuchungsausschuss zu diesem Thema eingesetzt. Seit 2013 gab es insbesondere im Bundesland Nordrhein-Westfalen mehrfach zu Steuerrückforde- rungen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. In dieser Härte und Intensität wurde dagegen in Hamburg im Falle der Cum-Ex-Geschäfte der Bank M.M.Warburg trotz Hinweisen etwa der ermittelnden Staatsanwaltschaft Köln an die Finanzverwaltung in Hamburg im Jahr 2016 – so jedenfalls die Berichterstattung von „Zeit“ und Panorama zu diesem Fall – nicht ermittelt. Medienberichten zufolge entschied sich die Hambur- ger Finanzverwaltung vielmehr, den Steuerbescheid 2009 nicht zu ändern. Damit wur- de selbst die Chance vergeben, die drohende Verjährung in Höhe von 47 Millionen Euro zu unterbrechen.
Eine weitere Verjährung, diesmal für das Steuerjahr 2010, wurde 2017 erst durch eine Weisung des Bundesfinanzministeriums verhindert.
Die Veröffentlichungen aus dem Tagebuch des Aufsichtsratsvorsitzenden Olearius haben darauf hingewiesen, dass es mehrere Treffen zwischen Olearius und dem damaligen Bürgermeister Scholz in den Jahren 2016 und 2017 gegeben hat. Zusätz- lich zeigen sie auch, dass in der Finanzverwaltung und speziell dem Finanzamt für Großunternehmen die Einschätzung existierte, dass die Warburg-Bank zu Recht Steu- ern aus Cum-Ex-Geschäften erhalten hat. Das Gericht in Bonn urteilte dazu konträr.
Im Vorfeld der Bürgerschaftswahlen in Hamburg haben die Anwälte der Warburg-Bank von einer Täuschung der Öffentlichkeit gesprochen. Dieser Vorwurf könnte durch eine partielle Aufhebung des Steuergeheimnisses problemlos entkräftet werden, die zwi- schen der Finanzbehörde und Warburg vereinbart werden kann. Dabei geht es nicht um den Inhalt des Steuerbescheides, sondern um die Kommunikation über den Sach- verhalt Steuerrückforderung wegen Cum-Ex-Geschäften der Warburg-Bank in der Finanzbehörde und zwischen Finanzbehörde Hamburg und dem Finanzministerium in Berlin.
Falls diese Vereinbarung nicht zustande kommt, sollte der Senat entsprechende Daten auch ohne Zustimmung von Warburg veröffentlichen dürfen, weil für die Offen- barung der Daten ein zwingendes und somit überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Absatz 4 Nummer 5 AO besteht. Das ist laut Abgabenordnung dann der Fall, wenn:
- a) die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein- wohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vor- sätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
- b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Scha- dens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Ver- trauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
- c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreite- ter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern.
Wir sind der Auffassung, dass es in dieser Aufzählung sogar mehrere Punkte gibt, die eine Veröffentlichung ermöglichen.